AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Staiger Dich ABO und Leasing GmbH & Co.KG
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes setzt sich zusammen aus ausgewiesenem Preis inklusive Mehrwertsteuer (Kaufpreis) zuzüglich etwaiger Überstellungskosten. Vereinbarte Nebenleistungen sowie Zubehörartikel werden zusätzlich berechnet.
2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu 4 Monaten vereinbart ist oder innerhalb von 4 Monaten geliefert wird. Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und der Hersteller nach Vertragsschluss den Listenpreis ändert. In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überstellungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum Tag der Lieferung entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.
Der Verkäufer kann von der Anpassung der Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen Kaufpreismittelung durch den Verkäufer und der Lieferung absehen, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5 %, kann der Käufer durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt der vereinbarte Preis.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als 4 Monate liegen.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind vor Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, ist die Rechnung vor Übergabe des Kaufgegenstandes und innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, behält sich der Verkäufer vor eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Kaufgegenstandes zu verlangen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann bei Neuwagen sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.
Bei Gebrauchtfahrzeugen kann der Käufer zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer bzw. dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
8. Kann der Verkäufer den Kaufgegenstand unverschuldet nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder sonstige höhere Gewalt), obwohl er bei seinem Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung angegeben hat, so wird er von der Pflicht zur Lieferung frei. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung (z.B. Anzahlung) zurückfordern. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb von 24 h vor Abholung eine schriftliche Ankündigung zu tätigen ist. Sollte das Fahrzeug unangekündigt abgeholt werden, behalten wir uns vor, das Fahrzeug zu übergeben.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, kann der Verkäufer bei nicht rechtzeitiger Abnahme ein Standgeld in Höhe von 7,- € netto pro Kalendertag und Fahrzeug in Rechnung stellen.
3. Im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines Neuwagens, so beträgt dieser 15 % des Bruttokaufpreises. Bei der Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
4. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, ist der Verkäufer bei Nichtabnahme des Kaufgegenstandes berechtigt 20 % des Kaufpreises im Wege des Schadensersatzes wegen Nichtabnahme zu verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und / oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes in Textform geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Ist der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Ist der Käufer eines Neuwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Die Ausstattung / Ausstattungslinie kann bei EU-Fahrzeugen zur deutschen Ausstattung abweichen. Sie kann zusätzliche Optionen enthalten, aber auch Minderoptionen. Ebenso können Farbtöne und Innenmaterialien von der deutschen Ausstattung abweichen.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind durch den Käufer beim Verkäufer in Textform geltend zu machen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung in Textform über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes, nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers, nächstgelegenen, vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, ist der Käufer verpflichtet, sollte der Kaufgegenstand einen vom Verkäufer nicht angegebenen Schaden oder ein Mangel aufweisen, ist dieser sofort nach Anlieferung des Kaufgegenstandes oder Abholung auf dem CMR vom Käufer zu vermerken und den Verkäufer hiervon in Textform in Kenntnis zu setzen.
8. Soweit der Käufer ein Verbraucher Im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
9. Die Neuwagengarantie kann bereits am Tag der ersten Auslieferung und nicht zwingend am Tag der Erstzulassung beginnen.
10. Bei Neufahrzeugen ohne Zulassung, sowie Fahrzeugen mit Tageszulassung besteht ein Herstellergarantieanspruch nur bei einem ausgefüllten Mandat und einer Confirmation of Purchase vom Hersteller, ansonsten besitzt das Fahrzeug keine Garantie.
11. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, erfolgt der Verkauf des Fahrzeugs in nicht aufbereitetem Zustand.
12. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblich Handel zu betreiben, kann der Käufer eine vorherige Zulassung des Kaufgegenstandes als EU-Fahrzeug, Mietwagen oder Taxi nicht gegenüber dem Verkäufer als Mangel geltend machen.
VIII. Haftung
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzan
sprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblichen Handel zu betreiben, haftet der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden der durch eine vom Verkäufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers.
4. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
6. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, um mit dem Kaufgegenstand gewerblichen Handel zu betreiben, so hat der Käufer die Pflicht Transportschäden direkt mit der Spedition binnen der Speditionsfrist zu klären und den Verkäufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch, sofern der Verkäufer den Spediteur beauftragt hat.
IX. Fahrzeuge mit Haltefrist
1. Bei Fahrzeugen mit einer Haltefrist gilt der im Kaufvertrag genannte Zeitraum. Der Käufer verpflichtet sich für die Einhaltung der Haltefrist Sorge zu tragen. Maßgeblich für den Beginn der Haltefrist ist die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Erstzulassung.
2. Nach Ablauf der Haltedauer ist das Fahrzeug binnen 45 Tagen umzumelden bzw. abzumelden.
3. Bei einer Weiterveräußerung während der Haltefrist an eine dritte Partei, ist ein Versicherungstausch vorzunehmen.
4. Wird das Fahrzeug entgegen der vorstehenden Regelung zu gewerblichen Zwecken oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer verkauft, ist der Käufer dem Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 15 % des Nettokaufpreises verpflichtet, es sei denn, dass dieser Verkauf nicht zu kommerziellen Zwecken durchgeführt wird.
X. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
XI. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VII. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz- Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
XII. Verbrauchs- und Emissionswerte
Die in Werbung und Prospekten angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte werden im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach standardisierten Tests, quasi unter „Laborbedingungen“ ermittelt.
Im normalen Fahrbetrieb werden diese Werte fast immer deutlich überschritten. Auch die in Fachtests ermittelten, i. d. R. um 30 % – 40 % über den offiziellen Angaben liegenden Verbrauchswerte, können von den individuellen Werten abweichen, da sie durch eine Vielzahl von Einflüssen, wie Fahrstil, Einsatzart, Temperatur, Reifengröße, Fahrzeuggesamtgewicht, Sonderausstattungen etc. beeinflusst werden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Verbrauchs- und Emissionswerte deutlich über den offiziellen Angaben liegen. Aus diesen Gründen erfolgt für das hier verkaufte Fahrzeug keine Eigenschaftszusicherung bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Schadstoffemissionen.
XIII. Prämie Elektroförderung
Der staatliche Förderanteil von bis zu 3.000,- € (bei einem gemeldetetn Basislistenpreis von max. 45.000,- €) wird eigenständig durch den Kunden (seit September 2023 nur noch Privatkunden zulässig) beantragt und direkt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an den Kunden ausgezahlt. Es gelten die Förderbedingungen des BAFA zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Umweltbonus. Mehr Informationen über die Bedingungen und Beantragung der Fördermöglichkeiten für Elektrofahrzeuge erfahren Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energie effizienz/Elektromobilitaet/Neuen Antrag
Werden die Voraussetzung für den Erhalt der Sonderprämie nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen und/oder kann die Gewährung der Sonderprämie durch den Händler und/oder Hersteller nicht erfolgen, erhöht sich der Fahrzeugpreis entsprechend um die Prämie.
In Fällen, bei denen der Verkäufer die BAFA-Förderprämie bereits für die zu verkaufenden Fahrzeuge beantragt hat, wird die Prämie über den bereits reduzierten Kaufpreis an den Käufer weitergegeben. Der Käufer kann die Prämie somit für das betreffende Fahrzeug nicht mehr beantragen.
XIV. Elektrofahrzeuge
1. Bedienung, Pflege, Wartung
Das von Ihnen erworbene Fahrzeug wird von einem Elektromotor betrieben, der die zu seiner Fortbewegung nötige elektrische Energie aus einer Traktionsbatterie bezieht. Die Bedienung, Pflege und Wartung des Fahrzeugs erfordern daher regelmäßig eine besondere Handhabung. Die Besonderheiten können Sie vor Vertragsunterzeichnung der Bedienungsanleitung entnehmen. Sie sind somit offenkundig. Für Defekte, die auf einer unsachgemäßen Bedienung des Fahrzeugs beruhen, haftet der Verkäufer nicht.
2. Batterie
Die Traktionsbatterie des Fahrzeugs ist ein Verschleißteil mit entsprechender Alterung. Der Verschleißgrad wird von verschiedenen Faktoren wie z. B. ungünstigen Temperaturen, Anzahl der Lade- und Entladevorgänge, Ladeverfahren, Ladestromstärken, aber auch Fahrweise und Einsatzart des Fahrzeugs beeinflusst. Eine dauerhafte Haltbarkeit kann daher nicht erwartet werden. Es ist vielmehr mit einem Kapazitätsverlust der Batterie zu rechnen. Die Hersteller empfehlen derzeit einen Austausch der Batterie oder einzelner Zellen i. d. R. bei Erreichen von 70 – 80 Prozent der ursprünglichen Kapazität. Es muss deswegen davon ausgegangen werden, dass die Reichweite des Fahrzeugs mit fortschreitender Nutzung abnimmt. Insofern begründet ein Kapazitäts- und Reichweitenverlust keinen Anspruch auf gesetzlich normierte Gewährleistung, da der Besteller/ Käufer darauf hingewiesen wurde und zudem keine Abweichung vom vertraglich zugesicherten oder sonst zu erwartenden Zustand des Fahrzeuges vorliegt. Die in Werbung und Prospekten vom Hersteller angegebene erzielbare Reichweite wird nach standardisierten Tests bei optimaler Fahrweise, Streckenbeschaffenheit und Beförderungslast unter bestmöglichen Bedingungen auf dem Prüfstand ermittelt. Es ist daher zu erwarten, dass diese Werte im Realbetrieb nicht erreicht werden, sondern regelmäßig erheblich davon abweichen werden. Der Verkäufer teilt daher lediglich die Herstellerangaben zur Prüfstandsreichweite des Fahrzeugs mit, ohne für deren Richtigkeit einzustehen.
3. Software-Update
Möglicherweise bietet der Hersteller gelegentlich ein Software-Update an, um die Lebensdauer der Batterie zu verbessern. Über derartige Maßnahmen wird der Käufer i. d. R. seitens des Herstellers informiert. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Besteller/ Käufer entstehen, wenn er das Software-Update nicht vornehmen lässt, oder aber für Schäden, die infolge eines Software-Updates auftreten.
Stand: 01/2024